Internationaler Markt
Während die Gasölpreise weiter steil aufwärts ziehen, halten die Rohölpreise seit einigen Tagen das Niveau. Rohöl hat allerdings schon alle Preisspitzen des laufenden Jahres übertroffen. Das steht Gasöl noch bevor. Aktuell liegt der Preis zwar bereits über 1.000 Dollar pro Tonne aber weiterhin knapp unter dem Januarhoch. Die Lage an den Ölbörsen ist außerordentlich bullisch. Es besteht wenig Hoffnung, dass der Lauf der Preise mir nichts, dir nichts, endet.
Ursächlich für diesen Lauf sind die Förderkürzungen der OPEC-Plus und die bis zum Jahresende verlängerten Zusatzkürzungen Saudi-Arabiens und Russlands. Sie halten das globale Ölangebot knapp. Geringe Lagerbestände und notwendige Wartungssaison an Raffinerien lassen den Mangel vor allen Dingen bei den Produkten zu Tage treten. Daran wird sich alsbald nichts ändern.
Heute Morgen schwingen die Ölnotierungen seitwärts. Es wirkt so, als würden die Börsianer wieder einmal auf den Eintritt ihrer US-Kollegen am Nachmittag warten, um Gas zu geben.
Das Barrel WTI (West Texas Intermediate) wird zu 87,49 Dollar
Nationaler Markt
Die Heizölpreise werden rasant aufwärts getrieben, wie der aktuellen Heizölpreis-Tendenz zu entnehmen ist. Sie stehen kurz davor, ein absolutes Jahreshoch zu markieren. Um das Preisniveau des Vorjahres zum gleichen Zeitpunkt zu erreichen, müssten sie allerdings noch weitere 41 Prozent steigen. Das Risiko eines weiteren Preisanstiegs ist derzeit aufgrund der Stimmungslage unter Finanzjongleuren hoch. Die Aufwärtstrends in den kurz- und mittelfristigen Zeitbereichen der Heizölpreis-Tendenz sprechen ebenfalls für Teuerung.
Im Binnenmarkt ziehen die Bestellungen aus Sorge vor noch höheren Preisen wieder an. Die Hoffnung auf günstigere Preise ist tief gesunken. Unser Schwarm-O-Meter für Heizöl, das die Käufe der Kunden ins Verhältnis zu ihren Preisanfragen setzt, und die Lesereinschätzung zur Preisentwicklung zeigen die Befindlichkeit der Kunden entsprechend an. Das eine steht heute Morgen auf hohem Niveau für die Kaufintensität, das andere auf einem extrem schwachen Mehrheitswert für die Erwartung auf fallende Heizölpreise.
Unser Satz an alle Unentschlossenen lautet: Decken Sie sich alsbald für den Winter ein. Damit können Sie nicht viel falsch machen.
Das neue Heizungsgesetz
Unter der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht das am 8. September 2023 im Bundestag beschlossene Gesetz nicht aufgrund von Verfahrensfehlern annulliert, tritt es am 1. Januar 2024 in Kraft. Konkret handelt es sich dabei um eine Novelle des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Im Folgenden versuchen wir, den für Ölheizer in Bestandsgebäuden wesentlichen Gehalt der Gesetzesänderung widerzugeben.
Vorab ein paar Informationen zur Einordnung: Das GEG ist ein komplexes Gesetzespaket, das mit der Novellierung auf 118 Paragraphen anwächst. Der Anlagentechnik sind im GEG 41 Paragraphen gewidmet. 19 Paragraphen davon befassen sich mit „Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel“. Es handelt sich um § 71 bis § 73, wobei sich hinter § 71 die Detailregelungen § 71a bis § 71p befinden. Die übergeordneten drei Paragraphen sind hier von besonderem Interesse. Die Detailregelungen kann man mit Ausnahme von § 71i weitgehend vernachlässigen, weil sie kaum im Zusammenhang mit Ölheizungen anwendbar sind.
Zum Inhalt: Für ältere und sozial schwächer gestellte Menschen ist der Bestandsschutz von besonderer Bedeutung. Er wird in § 72 und § 73 geregelt. Gemäß § 72 endet die Betriebserlaubnis für Heizölkessel nach 30 Betriebsjahren, wenn diese keine Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte sind. Sollte die Technik doch älter sein, erlaubt § 73 Eigentümern einer Immobilie, die diese am 1. Februar 2002 bewohnten, die weitere Nutzung des alten Kessels. Die Erlaubnis endet erst mit dem Eigentümerwechsel. Die in den § 72 und § 73 erteilte Nutzungserlaubnis bestehender Heizkessel endet in allen Fällen am 31. Dezember 2044.
Es folgen die Bedingungen für die Installation neuer oder gebrauchter Heizölkessel. Bis Ende dieses Jahres steht dem kein Gesetz im Weg. Mit der apodiktisch wirkenden Formel des neuen GEG § 71 Absatz 1 „(1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien … erzeugt…“ scheint das Ansinnen ab dem 01. Januar 2024 unmöglich realisierbar zu sein. Ähnlich wie für den Bestandsschutz gibt es aber auch für diesen Fall Ausnahmeregeln.
§ 71 Absatz 8 erlaubt Austausch und Inbetriebnahme eines Heizölkessels in einem spezifizierten Zeitfenster über den 01. Januar 2024 hinaus, ohne § 71 Absatz 1 erfüllen zu müssen. Das Zeitfenster endet einen Monat nach der kommunalen Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes, in dessen Gebiet das mit Öl zu beheizende Gebäude liegt, spätestens aber am 30. Juni 2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am 30. Juni 2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern. Wer diese Option zieht, hat sicherzustellen, dass der klimaneutrale Anteil des verwendeten Heizöls ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent beträgt.
Nach unserer Meinung ist das eine gut realisierbare Option, deren erste Stufe schon vor Jahren am Heizölmarkt angeboten wurde. Die zeitlich gestreckte Erhöhung der klimaneutralen Anforderung wird der Ölindustrie in den kommenden Jahren gute Perspektiven zur Entwicklung entsprechender Heizöle bieten. Es handelt sich dabei nicht nur um synthetisches Heizöl auf Basis von regenerativ erzeugtem Wasserstoff, sondern auch um Heizöl mit biologischen Grundstoffen. Ein Beispiel hierfür ist HVO (Hydrotreated Vegetable Oil). Als vollkommen klimaneutraler Dieselkraftstoff wird HVO100 bereits heute in neun europäischen Ländern verkauft. In Deutschland ist es aufgrund von Überbürokratisierung noch nicht zugelassen, soll aber bis Jahresende gesetzlich freigegeben und an Tankstellen angeboten werden. Als Heizöl zur Anwendung in allen herkömmlichen Heizölkesseln wird es danach auch verfügbar sein.
Die Gesetzesnovelle hat mit § 71i noch eine erwähnenswerte Regelung für den Fall einer Kesselhavarie zu bieten. Demnach ist dem Eigentümer der Ersatz und Betrieb durch einen nicht § 71 Absatz 1 konformen Heizkessel bis zu fünf Jahren nach der Havarie erlaubt.
Fazit: Die hinsichtlich des Entstehungsprozesses und ihres Umfangs schlecht gemachte Gesetzesnovelle könnte sich, wenn man die im Einzelfall passende Möglichkeit ergreift, sogar für Ölheizer als zielführende Vorschrift zur Erreichung der Klimaschutzziele unter angemessener Berücksichtigung sozialer Belange erweisen.
Im Übrigen sind wir mehr denn je der Meinung, dass wir alle verbrauchsreduzierende Maßnahmen und Verhaltensweisen entwickeln müssen, um zukunftsfähig zu sein.